Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 88 Voraussetzungen und Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/88#abs-1 (1) § 84 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Sorgenetzwerke müssen ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfsangebots und einen ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen. Darüber hinaus müssen Sorgenetzwerke ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfsangebot bieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/88#abs-2 (2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/88#abs-3 (3) § 84 Abs. 4 und § 85 gelten entsprechend.

§ 87 § 89