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§ 88 AVSG (Bayern) — Voraussetzungen und Verfahren

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 84 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Sorgenetzwerke müssen ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfsangebots und einen ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen. Darüber hinaus müssen Sorgenetzwerke ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfsangebot bieten.

(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 84 Abs. 4 und § 85 gelten entsprechend.