Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 84 Voraussetzungen der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/84#abs-1 (1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind Angebote förderfähig, wenn sie

1. die Anforderungen nach § 82 erfüllen und

2. die darin tätigen ehrenamtlichen Kräfte keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/84#abs-2 (2) Erforderliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn

1. die Angebote in Bayern erbracht werden,

2. die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden und

3. mindestens die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/84#abs-3 (3) Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn

1. die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist und

2. durchschnittlich mindestens drei Angehörige an der Gruppe teilnehmen und die Angehörigengruppe kontinuierlich stattfindet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/84#abs-4 (4) Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/84#abs-5 (5) Eine Förderung der Fachstellen für Demenz und Pflege erfolgt befristet für den Zeitraum der Anerkennung nach § 81 Nr. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 5. Eine erneute Förderung im Anschluss ist möglich. Stellen nach § 81 Nr. 9 sind förderfähig, wenn sie ihre Leistungen kostenfrei erbringen.

§ 83 § 85