Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 85 Verfahren der Förderung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/85#abs-1 (1) Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Landesamt für Pflege zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/85#abs-2 (2) Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/85#abs-3 (3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 84 § 86