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# § 84 AVSG (Bayern) — Voraussetzungen der Förderung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind Angebote förderfähig, wenn sie

1. die Anforderungen nach § 82 erfüllen und

2. die darin tätigen ehrenamtlichen Kräfte keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.

(2) Erforderliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn

1. die Angebote in Bayern erbracht werden,

2. die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden und

3. mindestens die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.

(3) Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn

1. die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist und

2. durchschnittlich mindestens drei Angehörige an der Gruppe teilnehmen und die Angehörigengruppe kontinuierlich stattfindet.

(4) Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit.

(5) Eine Förderung der Fachstellen für Demenz und Pflege erfolgt befristet für den Zeitraum der Anerkennung nach § 81 Nr. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 5. Eine erneute Förderung im Anschluss ist möglich. Stellen nach § 81 Nr. 9 sind förderfähig, wenn sie ihre Leistungen kostenfrei erbringen.

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Zitiervorschlag: § 84 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/84

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