Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 44 Vorsitz

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/44#abs-1 (1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/44#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder.

§ 43 § 45