Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 44 Vorsitz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/44#abs-1 (1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/44#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder.