Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 45 Amtsdauer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/45#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/45#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu bestellen. § 43 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/45#abs-3 (3) Ein anderer Grund im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/45#abs-4 (4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.

§ 44 § 46