Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 43 Bestellung der Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/43#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt sechs und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder, davon auf die Verbände der privaten Pflegedienste ein Mitglied und auf die Verbände der privaten stationären Pflegeeinrichtungen zwei Mitglieder.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/43#abs-1a (1a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/43#abs-2 (2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt. Jeder Landesverband benennt ein Mitglied. Darüber hinaus benennen die Landesverbände gemeinsam ein weiteres Mitglied.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/43#abs-2a (2a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen und aus dem Bereich der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen und von den Landesverbänden der Krankenkassen jeweils gemeinsam bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/43#abs-3 (3) Das Mitglied aus dem Bereich einer nach § 42 Abs. 3 zusätzlich berufenen Organisation wird von dieser bestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/43#abs-4 (4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/43#abs-5 (5) Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der beteiligten Organisationen wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekanntgemacht worden sind. Solange keine Benennung durch die Organisationen erfolgt, ruht die Mitgliedschaft.

§ 42a § 44