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§ 44 AVSG (Bayern) — Vorsitz

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder.