Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 41a Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
Stand: 25.08.2026
Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.