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§ 41a AVSG (Bayern) — Schiedsstelle nach § 133 SGB IX

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.