Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.
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Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.