Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 41 Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für das Erstattungsverfahren nach § 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie für die Berechnung des Prozentsatzes gemäß § 231 Abs. 4 SGB IX ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales macht den Prozentsatz nach § 231 Abs. 4 SGB IX bekannt.

§ 40f § 41a