Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 41b Bestellung der Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41b#abs-1 (1) Es werden bestellt:

1. ein vorsitzendes Mitglied und

2. weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden

a) vier von dem Bayerischen Bezirketag – Gruppe der Träger der Eingliederungshilfe –,

b) sieben von der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und der Lebenshilfe Landesverband Bayern,

c) eines von der Gruppe der kommunalen Leistungserbringer; hierzu gehören die kommunalen Spitzenverbände in Bayern und

d) zwei von der Gruppe der privat-gewerblichen Leistungserbringer; hierzu gehören der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern, und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/41b#abs-2 (2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.

§ 41a § 41c