Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 35 Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/35#abs-1 (1) Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/35#abs-2 (2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/35#abs-3 (3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf. Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1.

§ 34 § 36