Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 39 Amtsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/39#abs-1 (1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/39#abs-2 (2) Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/39#abs-3 (3) Die Mitglieder und deren Stellvertreter haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/39#abs-4 (4) Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten die §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Ausnahme des § 41 Nr. 7 und 8 ZPO entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen bei den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern nicht zum Ausschluss oder zur Ablehnung.

§ 38 § 40