Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 40 Besetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40#abs-1 (1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a und b sowie dem Mitglied

1. nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa in Angelegenheiten eines kommunalen Einrichtungsträgers,

2. nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb im Übrigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/40#abs-2 (2) In Angelegenheiten eines Einrichtungsträgers aus der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ein Sitz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Person besetzt ist, die dem Verband entstammt, dem der Einrichtungsträger angehört. Hierzu werden zunächst die Stellvertreter des ersten Mitglieds nach ihrer Reihenfolge, dann diejenigen der weiteren Mitglieder herangezogen. Ersetzt wird das Mitglied, dessen Stellvertreter herangezogen wird.

§ 39 § 40a