Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 150 Zuschussfähige Sachausgaben
Stand: 25.08.2026
Zuschussfähig sind die folgenden Sachausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG:
1. Raumkosten;
2. Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;
3. Büromaterial;
4. Versicherungen;
5. Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;
6. Reisekosten für Fachkräfte;
7. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen einschließlich der Raummiete und des Schulungsmaterials;
8. Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten einschließlich Fahrtkosten.