Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 149 Höhe der zuschussfähigen Personalausgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/149#abs-1 (1) Für die Bemessung der zuschussfähigen Personalausgaben ist für die Fachkräfte die Entgeltgruppe S 12 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für die Verwaltungskräfte die Entgeltgruppe E 5 TV-L maßgeblich. Ist der tatsächliche vom Zuschussempfänger bezahlte Lohn geringer als der mögliche Zuschuss, ist nur der tatsächliche, niedrigere Lohn heranzuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/149#abs-2 (2) Der Zuschuss entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder aus vergleichbaren Gründen ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/149#abs-3 (3) Bemessungsgrundlage für die wöchentliche Arbeitszeit für eine vollzeitbeschäftigte Fach- oder Verwaltungskraft ist die im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder für Bayern festgelegte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (regelmäßige Arbeitszeit). Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 1 BtOG vereinbart ist, verringert sich der zuschussfähige Betrag entsprechend dem Verhältnis der hierfür vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1. Es ist höchstens die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 zuschussfähig.

§ 148 § 150