nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 150 AVSG (Bayern) — Zuschussfähige Sachausgaben

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuschussfähig sind die folgenden Sachausgaben für die Erledigung der Aufgaben der Betreuungsvereine gemäß § 15 Abs. 1 BtOG:

1. Raumkosten;

2. Beschaffung und Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;

3. Büromaterial;

4. Versicherungen;

5. Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto;

6. Reisekosten für Fachkräfte;

7. Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen einschließlich der Raummiete und des Schulungsmaterials;

8. Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten einschließlich Fahrtkosten.