Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 146 Kosten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/146#abs-1 (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. § 40f Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens tragen die Gebühren und Auslagen nach den Vorgaben des § 40f Abs. 2. Ist kein Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens feststellbar, tragen die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens die Gebühren und Auslagen zu gleichen Teilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/146#abs-2 (2) Die Rechtsträger der Parteien tragen nach den Vorgaben des § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG die durch Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle stellt nach jedem Kalenderjahr das Verhältnis der Anzahl der in diesem Kalenderjahr in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 einerseits und nach § 139 Nr. 2 andererseits durchgeführten Schiedsverfahren fest. Sie setzt den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 3 PflBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 PflBG und den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 2 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 PflBG fest.

§ 145 § 146a