Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 129 Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/129#abs-1 (1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/129#abs-2 (2) Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks. Sie führt den Wechsel durch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/129#abs-3 (3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch

1. den berechtigten Interessen der Betroffenen oder

2. einem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird.

§ 128 § 130