(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.
(2) Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks. Sie führt den Wechsel durch.
(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch
1. den berechtigten Interessen der Betroffenen oder
2. einem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird.