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§ 129 AVSG (Bayern) — Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.

(2) Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks. Sie führt den Wechsel durch.

(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch

1. den berechtigten Interessen der Betroffenen oder

2. einem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird.