nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 129 AVSG (Bayern) — Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.

(2) Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks. Sie führt den Wechsel durch.

(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch

1. den berechtigten Interessen der Betroffenen oder

2. einem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird.

---

Zitiervorschlag: § 129 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/129

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
