Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 128 Aufnahme in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Personenkreis
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/128#abs-1 (1) Die Regierungen nehmen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auf:
1. Personen, die vom Landesbeauftragten eingewiesen wurden,
2. nicht in das Verteilungsverfahren der Spätaussiedler einbezogene Ehegatten oder Ehegattinnen von Personen, die bereits in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebracht sind sowie ledige Abkömmlinge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/128#abs-2 (2) Der Landesbeauftragte nimmt die Einweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Einvernehmen mit den Regierungen vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/128#abs-3 (3) Eine Einweisung erfolgt nur, wenn die betroffenen Personen eine vorläufige staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen. Durch die Einweisung wird zwischen der untergebrachten Person und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.