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# § 128 AVSG (Bayern) — Aufnahme in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Personenkreis

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierungen nehmen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auf:

1. Personen, die vom Landesbeauftragten eingewiesen wurden,

2. nicht in das Verteilungsverfahren der Spätaussiedler einbezogene Ehegatten oder Ehegattinnen von Personen, die bereits in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebracht sind sowie ledige Abkömmlinge.

(2) Der Landesbeauftragte nimmt die Einweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Einvernehmen mit den Regierungen vor.

(3) Eine Einweisung erfolgt nur, wenn die betroffenen Personen eine vorläufige staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen. Durch die Einweisung wird zwischen der untergebrachten Person und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

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Zitiervorschlag: § 128 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/128

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