Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 127 Verteilung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/127#abs-1 (1) Der Landesbeauftragte ist auch zuständig für die unmittelbare Verteilung folgender Personen:
1. Personen, die vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Bayern zugewiesen werden und über das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen,
2. jüdische Emigranten und Emigrantinnen, die mit einem gültigen und auf Grund einer Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erteilten Sichtvermerk aus dem Ausland einreisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/127#abs-2 (2) Bei der Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. Anerkennungsfähig sind Familienbindungen zu Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen zu in Bayern wohnenden Verwandten. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/127#abs-3 (3) Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen.