Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 121 Vollzugsbehörde
Stand: 25.08.2026
Für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 HHG ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.