Oberste Landesbehörde für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es übt die Sachaufsicht über die mit dem Vollzug dieser Aufgaben betrauten Behörde aus.