Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 10 Kostentragung
Stand: 25.08.2026
Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst. Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.