Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 117 Anerkennung von Geschädigtenverbänden

Stand: 25.08.2026

Bayern

Als Geschädigtenverbände, die vor der Wahl der Beisitzer beim Beschwerdeausschuss gemäß § 310 Abs. 3 LAG zu hören sind, werden anerkannt:

1. Für die Vertriebenen:

der Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V., unter Beteiligung der Landsmannschaften,

2. für die Sachgeschädigten:

der Landesverband bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V. mit den entsprechenden Unterorganisationen.

§ 116 § 118