Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 117 Anerkennung von Geschädigtenverbänden
Stand: 25.08.2026
Als Geschädigtenverbände, die vor der Wahl der Beisitzer beim Beschwerdeausschuss gemäß § 310 Abs. 3 LAG zu hören sind, werden anerkannt:
1. Für die Vertriebenen:
der Bund der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V., unter Beteiligung der Landsmannschaften,
2. für die Sachgeschädigten:
der Landesverband bayerischer Haus- und Grundbesitzer e.V. mit den entsprechenden Unterorganisationen.