Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 116 Beschwerdeausschuss

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/116#abs-1 (1) Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichsangelegenheiten ist bei der Regierung von Mittelfranken ein Beschwerdeausschuss eingerichtet. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeausschusses führt die Regierung von Mittelfranken zusätzlich die Bezeichnung „Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/116#abs-2 (2) Die Beisitzer des Beschwerdeausschusses wählt der Bezirkstag von Mittelfranken.

§ 115 § 117