Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 310 Beschwerdeausschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/310#abs-1 (1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises oder mehrerer Kreise wird ein Beschwerdeausschuß gebildet; bei Bedarf können mehrere Beschwerdeausschüsse gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/310#abs-2 (2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Der Vorsitzende muß Bediensteter der Behörde sein, bei der der Beschwerdeausschuß gebildet ist. Ein Beisitzer soll Geschädigter sein. Die Beisitzer sind von dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten zu verpflichten; sie werden für vier Jahre bestellt, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/310#abs-3 (3) Die Landesregierung oder die nach Landesrecht zuständige Stelle bestimmt über Sitz und Amtsbereich des Beschwerdeausschusses, die Amtszeit der Beisitzer des Beschwerdeausschusses sowie darüber, von wem oder durch welche Wahlkörperschaft die Beisitzer bestellt werden. Nach Landesrecht kann abweichend von Absatz 1 und 2 auch bestimmt werden, dass an Stelle des Beschwerdeausschusses eine Behörde als Beschwerdestelle tätig wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beschwerdeausschüsse gelten für die Beschwerdestelle entsprechend. Wird eine Behörde als Beschwerdestelle eingerichtet, finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 310 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 09.11.1955 – 1 BvL 13/52, 1 BvL 21/53Ausschließliche Verwerfungszuständigkeit des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG für alle nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Gesetze. Soforthilfegesetz des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 8. August 1949. Begriff des Gerichts im Sinne des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 97 Abs. 2 GG)Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.12.1999 Ausfertigung
§ 310 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2422)
BGBl. 1999 I S. 2422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.