Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

AVSG

§ 104 Insolvenzberatung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/104#abs-1 (1) Die Insolvenzberatung im Sinne des Art. 113 AGSG ist nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130 000 Einwohner im Versorgungsgebiet qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird Die Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit sichergestellt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/104#abs-2 (2) Die psychosoziale Beratung ist integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung, um die Gefahr einer erneuten Überschuldung abzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/104#abs-3 (3) Die Beratungsstellen arbeiten für die zu beratende Person kostenfrei.

§ 103 § 105