Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G
AVSG§ 103 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Stand: 25.08.2026
Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.