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§ 104 AVSG (Bayern) — Insolvenzberatung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Insolvenzberatung im Sinne des Art. 113 AGSG ist nur sichergestellt, wenn bezogen auf jeweils 130 000 Einwohner im Versorgungsgebiet qualifiziertes Beratungspersonal im Sinne von Art. 112 Abs. 2 Satz 2 AGSG in der Summe einer Vollzeitstelle vorgehalten wird Die Insolvenzberatung kann in kommunaler Zusammenarbeit sichergestellt werden.

(2) Die psychosoziale Beratung ist integrierter Bestandteil der Insolvenzberatung, um die Gefahr einer erneuten Überschuldung abzuwenden.

(3) Die Beratungsstellen arbeiten für die zu beratende Person kostenfrei.