Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 72 Inhalt und Umfang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/72#abs-1 (1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/72#abs-2 (2) Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 952 Stunden, davon

1. 912 Unterrichtsstunden und

2. ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.

§ 71 § 73