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§ 72 AVPfleWoqG (Bayern) — Inhalt und Umfang

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 1.

(2) Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 952 Stunden, davon

1. 912 Unterrichtsstunden und

2. ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.