Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 71 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/71#abs-1 (1) Die Leitung der Weiterbildung muss

1. über einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach § 70 Satz 1 verfügen,

2. eine entsprechende berufspädagogische Eignung und

3. eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/71#abs-2 (2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 70 § 72