Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 71 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/71#abs-1 (1) Die Leitung der Weiterbildung muss
1. über einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach § 70 Satz 1 verfügen,
2. eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
3. eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/71#abs-2 (2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.