Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 70 Zugangsvoraussetzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer über ein Studium oder eine Berufsausbildung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 verfügt. Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

§ 69 § 71