(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
1. über einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach § 70 Satz 1 verfügen,
2. eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
3. eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.