nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 66 AVPfleWoqG (Bayern) — Fehlzeiten

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumte Weiterbildungsstunden gelten als Fehlzeiten und sind, soweit sie 10 % der Unterrichtsstunden und der praktischen Weiterbildung überschreiten, nachzuholen.

(2) Soweit der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nicht gefährdet wird, können auf Antrag in besonders begründeten Härtefällen nachzuholende Fehlzeiten durch eine gleichwertige Aufgabenstellung, die in Fernstudienform zu bearbeiten ist, ausgeglichen werden. Die Leitung der Weiterbildung entscheidet über den Ausgleich der Fehlzeiten nach Satz 1. Sie bestimmt die inhaltliche Ausrichtung dieser Arbeit und führt ihre Bewertung durch.

---

Zitiervorschlag: § 66 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/66

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
