Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 49 Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/49#abs-1 (1) Für Betreute Wohngruppen gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 13 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 entsprechend. Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/49#abs-2 (2) Zur Organisation und Koordination der Förderung der Selbstständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Unterstützung bei der Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft muss in Betreuten Wohngruppen eine pädagogische Fachkraft entsprechend der fachlichen Konzeption verantwortlich sein.

§ 48 § 50