Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 13 Persönlicher Wohnraum
Stand: 25.08.2026
In stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der persönlichen Wohnräume als Einzelwohnräume ausgestaltet sein. Jeder persönliche Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. In einer stationären Einrichtung, die persönliche Wohnräume für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher persönlicher Wohnraum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein (Verfügungszimmer). Der persönliche Wohnraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 m 2 , für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 20 m 2 umfassen. Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. Abweichend von Satz 4 sind solitäre und eingestreute Kurzzeitpflegeplätze für eine Person mit einer Wohnfläche von 12 m 2 und für zwei Personen von 18 m 2 zulässig, wenn über das trägereigene Mobiliar hinaus kein eigenes Mobiliar benötigt wird.