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§ 49 AVPfleWoqG (Bayern) — Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Betreute Wohngruppen gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 13 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 entsprechend. Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen.

(2) Zur Organisation und Koordination der Förderung der Selbstständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Unterstützung bei der Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft muss in Betreuten Wohngruppen eine pädagogische Fachkraft entsprechend der fachlichen Konzeption verantwortlich sein.