Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 34 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/34#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wegen ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/34#abs-2 (2) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.