Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 34 Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/34#abs-1 (1) Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wegen ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/34#abs-2 (2) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.

§ 33 § 35