Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 35 Verschwiegenheit
Stand: 25.08.2026
Über die im Rahmen der Ausübung des Amts bekannt gewordenen Erkenntnisse ist Stillschweigen, auch über die Dauer des Amts hinaus, zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. Satz 1 gilt für die nach § 33 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.