Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 33 Sitzungen und Beschlüsse der Bewohnervertretung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/33#abs-1 (1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/33#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/33#abs-3 (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/33#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende informiert die Einrichtungsleitung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/33#abs-5 (5) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/33#abs-6 (6) Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 32 § 34