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# § 33 AVPfleWoqG (Bayern) — Sitzungen und Beschlüsse der Bewohnervertretung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.

(2) Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.

(4) Die oder der Vorsitzende informiert die Einrichtungsleitung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.

(5) Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

(6) Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

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Zitiervorschlag: § 33 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/33

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