Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
AVPfleWoqG§ 32 Vorsitz der Bewohnervertretung
Stand: 25.08.2026
Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt zur Vertretung der Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.