Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

AVPfleWoqG

§ 29 Mitteilung an die zuständige Behörde

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/29#abs-1 (1) Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden konnte. In diesem Fall hat die Behörde in enger Zusammenarbeit mit wahlberechtigten Personen sowie mit dem Träger und der Leitung in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/29#abs-2 (2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit neu zu wählen ist.

§ 28 § 30